TRBS 1116 verpflichtet zur nachvollziehbaren Beauftragung von Mitarbeitern für den Umgang mit Arbeitsmitteln mit besonserer Gefährdung
Folgende Anforderungen beschreibt die neue TRBS 1116 zur Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln.
Verwendung von Arbeitsmitteln und Mitarbeiterqualifikation allgemein
- Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die ihnen zur Verfügung gestellt wurden oder deren Verwendung ausdrücklich erlaubt ist.
- Beschäftigte müssen ausreichend qualifiziert und unterwiesen sein, um die Arbeitsmittel sicher zu verwenden.
Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen – Beauftragung von Beschäftigten
- Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass diese nur von beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
- Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von qualifizierten und beauftragten Personen durchgeführt werden.
- Die Beauftragung von Beschäftigten muss unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte erfolgen:
- Nachvollziehbare Beauftragung: Dies kann durch einen Fahrer- oder Bedienerausweis, einen dokumentierten Arbeitsauftrag, einen Erlaubnisschein oder durch entsprechende betriebliche Dokumentation wie Organisationshandbücher erfolgen. Die Beauftragung gilt immer nur für den Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel, für die sie erteilt wurde.
- Beauftragung für einmalige Tätigkeiten: Bei einmaligen Tätigkeiten, wie z.B. bestimmten Instandhaltungsaufgaben, haben sich Freigabe- oder Erlaubnisscheine bewährt.
- Rückzug der Beauftragung: Die Beauftragung ist zurückzuziehen, wenn besondere Anlässe bestehen, wie z.B. Zweifel an der Kompetenz oder ausreichenden Qualifikation (nach Unfällen und Beinahe-Unfällen) oder wenn ein Beschäftigter darauf hinweist, dass er die Voraussetzungen für die Beauftragung nicht mehr erfüllt.
- Beachtung gesetzlicher Vorgaben: Bei der Beauftragung sind gesetzliche Vorgaben zu beachten, wie z.B. die des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (nachdem Jugendliche bestimmte Aufgaben nicht durchführen dürfen).
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
- Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, bevor Arbeitsmittel verwendet werden.
- Geeignete Schutzmaßnahmen müssen aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden.
Unterweisung über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Arbeitgeber müssen Erst- und regelmäßige Folgeunterweisungen durchführen und diese schriftlich dokumentieren.
Bereitstellung von Betriebsanweisungen
- Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln müssen Arbeitgeber den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung stellen.
Ermittlung von Qualifikation und Anforderungen beauftragter Beschäftigter
Arbeitgeber müssen die Qualifikation und gegebenenfalls persönliche und gesundheitliche Anforderungen ermitteln und sicherstellen, dass beauftragte Beschäftigte über die benötigten Kompetenzen verfügen.
Bei der Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten müssen vier Hauptbereiche beachtet werden:
- Anforderungen an den Aufbau der Qualifizierung
Die Qualifizierung besteht aus theoretischen und praktischen Teilen, die aufeinander abgestimmt sein müssen.
Theoretische Inhalte umfassen rechtliche Anforderungen, Aufbau und Funktionsweise des Arbeitsmittels, Handhabung und Bedienelemente, Sicherheitseinrichtungen und mögliche Gefährdungen.
Praktische Inhalte umfassen Einweisung in Handhabung und Kontrollen, Erläuterung von Gefahrstellen und Gefährdungen, Verwendung der Sicherheitseinrichtungen sowie Übung typischer praktischer Anwendungen. - Sächliche Anforderungen zur Qualifizierung
- Bereitstellung von geeigneten Unterrichtsräumen, Übungsflächen, Lehrmitteln und technischen Ausstattungen.
- Visualisierung von Qualifizierungsinhalten durch Flipchart, Demonstrationsobjekte, Notebook mit Beamer oder Whiteboard.
- Einsatz von digitalen Formaten, wie Video-Technologie oder E-Learning, ist möglich, wenn ein ausreichendes Verständnis der Inhalte sichergestellt werden kann.
- Für die praktische Qualifizierung müssen entsprechende Arbeitsmittel und geeignete Flächen zur Verfügung stehen.
- Anforderungen an Qualifizierende
Die Qualifizierung darf nur von Personen mit erforderlicher Fachkunde durchgeführt werden. Die erforderliche Fachkunde umfasst fachliche und didaktische Kompetenzen.
Die Qualifizierenden müssen ausreichend Kenntnisse über die jeweiligen Arbeitsmittel, Erfahrung in der Verwendung, Kenntnisse über Gefährdungen, aktuelle Vorschriften und Regeln sowie didaktische Fähigkeiten besitzen. - Zeitlicher Umfang, Lernerfolgskontrolle und auf Einzelfälle bezogene Qualifizierungsmaßnahmen
- Die erforderliche Dauer der Qualifizierung ist festzulegen.
- Lernerfolgskontrollen sind erforderlich, um den Nachweis der erworbenen Qualifikation zu erbringen.
- Die Qualifizierung für einmalige Tätigkeiten kann als Unterweisung durchgeführt werden, wenn betriebliche Gegebenheiten es erforderlich machen und der Arbeitgeber über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Handlungsempfehlung
Verwendung von Arbeitsmitteln und Mitarbeiterqualifikation allgemein
- Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte nur zugelassene Arbeitsmittel verwenden.
- Gewährleisten Sie die ausreichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen (ermittelt aus Gefährdungsbeurteilung)
- Beauftragen Sie Beschäftigte für den Umgang mit Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen.
- Stellen Sie sicher, dass Instandhaltungsmaßnahmen nur durch qualifizierte und beauftragte Personen durchgeführt werden.
- Tragen Sie für eine rechtssichere Beauftragung Sorge (unter Beachtung der Aspekte wie nachvollziehbare Beauftragung, Beauftragung für einmalige Tätigkeiten, Rückzug der Beauftragung, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben).
Ermittlung der erforderlichen Qualifikation beauftragter Beschäftigter
- Ermitteln Sie die benötigten Kompetenzen beauftragter Beschäftigter und stellen Sie diese dauerhaft sicher.
Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten
- Beachten Sie die Anforderungen an den Aufbau der Qualifizierung (theoretische und praktische Inhalte).
- Stellen Sie die Einhaltung der sachlichen Anforderungen zur Qualifizierung (Unterrichtsräume, Lehrmittel, technische Ausstattung, praktische Übungsflächen) sicher.
- Gewährleisten Sie die Fachkunde der Qualifizierenden (fachliche und didaktische Kompetenzen).
- Treffen Sie Festlegungen für den zeitlichen Umfang, die Durchführung von Lernerfolgskontrollen und die Anpassung der Qualifizierungsmaßnahmen an Einzelfälle.
Erfüllen Sie Ihre „Basispflichten“
- Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung mit Ableitung von Schutzmaßnahmen vor Verwendung von Arbeitsmitteln.
- Durchführung von Erst- und regelmäßigen Folgeunterweisungen und schriftliche Dokumentation der Unterweisungen.
- Bereitstellung schriftlicher Betriebsanweisungen vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln.