Prüfpflicht: Auf Instandhaltungsmanagement ist in Gefährdungsbeurteilungen zu verweisen
Die nachfolgend beschriebene gesetzliche Prüfpflicht ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1201.
Stellen Sie gemeinsam mit Ihrer Instandhaltung sicher, dass die gesetzlichen Prüfpflichten Ihrer Anlagen, Maschinen und Apparate eingehalten werden.
Überprüfen Sie, ob Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Ihre Instandhaltungs-Datenbank auf sich gegenseitig verweisen und ob folgende Informationen/Ergebnisse in Ihrem Tool für das Instandhaltungsmanagement berücksichtigt werden:
- Rechtsgrundlage zur hinterlegten Prüffrist
- Rechtsgrundlage zur erforderlichen Qualifikation des Prüfers/Instandhalters
- Soll-Zustand des jeweiligen Geräts, der Anlage oder der Maschine
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen sind für die im Einsatz befindlichen Geräte, Anlagen, Maschinen die erforderlichen wiederkehrend durchzuführenden Prüfung-/Instandhaltungstätigkeiten und Kontrollen zu ermitteln. Ggf. vorhandene gesetzliche Prüfvorschriften/-fristen sind dabei mindestens einzuhalten und ebenso die Empfehlungen der Hersteller/Inverkehrbringer (Technische Anlagendokumentation, Bedienungsanleitung etc.).
Kontrollen sind unabhängig von Prüfungen festzulegen. Sie dürfen von speziell dafür unterwiesenen Mitarbeitern durchgeführt werden. Es wird unterschieden zwischen
- Kontrollen auf offensichtliche Mängel
- Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, z.B.
Bremsen an Flurförderzeugen bei Beginn jeder Arbeitsschicht.
Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z.B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.
Aufzeichnungen der Prüfungen der Arbeitsmittel sind über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Siehe „weitere Rechtsnormen“ und ihre detaillierten Pflichten zur Kategorie „Prüfpflicht“ für die Einsicht in konkreten Prüfpflichten zu bei Ihnen vorhandenen Arbeitsmitteln/Anlagen/Maschinen.
Als weiteres Ergebnis aus den Gefährdungsbeurteilungen ist ein Soll-Zustand für die Arbeitsmittel festzulegen.
Bei der Festlegung des Sollzustandes sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Rechtsvorschriften und technische Regeln mit Anforderungen an Arbeitsmittel einschl. überwachungsbedürftige Anlagen;
- Art der mit dem Arbeitsmittel auszuführenden Arbeiten, Funktion des Arbeitsmittels, standardisierte oder vereinbarte Betriebsbedingungen wie Herstellerspezifikationen oder das Schutzkonzept von Anlagen;
- Informationen zum Arbeitsmittel, insbesondere die Betriebsanleitung des Herstellers;
- Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten wie
- erforderliche Sicherheitsabstände und ggf. vorhandene Gefahrenbereiche,
- erforderliche Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen,
- Leistungsaufnahme,
- Schallleistungspegel,
- zulässige Abnutzungsraten,
- erforderliche Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Kontaktleisten oder Schutzgitter,
- Grenzbedingungen (z.B. Drehzahl, Geschwindigkeiten, Lasten, Bearbeitungszeiträume, Druck, Temperatur),
- Umgebungsbedingungen wie Klima und Beleuchtung;
- Betriebsabläufe;
- Zugangsmöglichkeiten;
- Erfahrungswerte aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel.