Das neue überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG)

Betroffenheit

Betreiber von Anlagen, von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer künftigen Verordnung in einem Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen gelistet werden; zugelassene Überwachungsstellen; Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Instandhaltung; Anlagensicherheit; Nutzer von Instandhaltungssoftware

Nachricht

Überwachungsbedürftige Anlage oder nicht überwachungsbedürftige Anlage? Das ist hier die Frage. Eine eindeutige Antwort gibt der Gesetzgeber (mit Stand von heute) nicht und wird er auch künftig nicht abschließend geben. Mit einer noch zu veröffentlichenden neuen Verordnung wird zum neuen ÜAnlG ein (hoffentlich klarer und konkreter) Katalog mit überwachungsbedürftigen Anlagen eingeführt. Dieser wird dann kontinuierlich erweitert werden.

Bisher galten im Produktsicherheitsgesetz folgende Anlagen als überwachungsbedürftig:

  • Dampfkesselanlagen,
  • Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
  • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  • Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
  • Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Anlässlich des neuen Produktsicherheitsrechts werden die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen dort herausgelöst und im Sinne der Klarheit in ein eigenständiges Recht überführt. Vermutlich hat die Praxis auch gezeigt, dass die Verteilung der Regelungen auf das ProdSG und das Arbeitsschutzgesetz mit der Betriebssicherheitsverordnung nicht eindeutig war. Bestimmt kommt sogar der Worst Case – eine überwachungsbedürftige Anlage ist vom Unternehmen nicht als solche eingestuft – gar nicht so selten vor. Diese Ordnungswidrigkeit wird nach ÜAnlG übrigens mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet und kann bei auffälligen Wiederholungen oder gar nachgewiesenem Vorsatz eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Anfällig für eine solche fehlende Einstufung und Berücksichtigung als „überwachungsbedürftig“ sind insbesondere:

  • Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Die Anfälligkeiten treten auf, weil

  • in Gefährdungsbeurteilungen oftmals ein Beurteilungspunkt für die „Prüfung/Kontrolle“ der verwendeten Arbeitsmittel bzw. Anlagen fehlt und die Instandhaltungsabteilungen nicht mit den Betreibern zusammenarbeiten, um u.a. Prüffristen gemeinsam in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen
  • in Gefahrstoffkatastern nicht die Einsatzorte (z.B. Lagerbereiche, Produktionsanlage) zu den Gefahrstoffen gepflegt werden und
  • die verwendete Instandhaltungssoftware keine Auswertung bietet, welche Arbeitsmittel/Anlagen als überwachungsbedürftig einzustufen sind.

Ansonsten werden im ÜAnlG die Prüfungsart „Nachprüfung“ und neue Pflichten sowohl für die zugelassenen Überwachungsstellen als auch für die zuständigen Behörden (vor allem Pflicht zur Einrichtung von Anlagenkatastern) eingeführt. Bisherige Prüfpflichten, die im Wesentlichen sowieso in der BetrSichV geregelt sind, bleiben bestehen und werden vorerst nicht verschärft (dies kann sich allerdings durch neue Verordnungen zum ÜAnlG noch ändern).

Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), so hat sie unverzüglich

  • die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln,
  • den Betreiber darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist, und
  • den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.

Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führende Stelle (Anlagenkataster) ein. Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln:

  • Angaben zum Standort, zum Namen und der Kontaktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheitstechnischen Beschreibung der Anlage,
  • nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Aufschluss über den Prüfstatus der Anlagen geben.

Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.

Handlungsempfehlung

Erfüllt Ihre Instandhaltungssoftware in Schnittstelle zu den weiteren Katastern die Voraussetzungen, rechtskonform Anlagen und Arbeitsmittel als überwachungsbedürftig einzustufen? Die folgenden Bedingungen sollten gegeben sein:

  • ein Arbeitsmittel-/Anlagenkataster wird gepflegt
  • ein Gefahrstoffkataster wird gepflegt
  • ein Rechtskataster wird gepflegt, aus dem u.a. gesetzliche Prüfpflichten für Arbeitsmittel und Anlagen hervorgehen und Änderungen aktiv gemeldet werden
  • das Gefahrstoffkataster ist mit dem Arbeitsmittel-/Anlagenkataster (Einsatzorte und -mengen) verknüpft
  • das Arbeitsmittel-/Anlagenkataster, das Rechtskataster und das Gefahrstoffkataster sind Informationsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilungen; dementsprechend wird jedes Arbeitsmittel und jeder Gefahrstoff mit mindestens einer abdeckenden Gefährdungsbeurteilung verknüpft
  • im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen diskutieren Verantwortliche der Instandhaltung und Verantwortliche des Betriebs (Produktion, Fertigung, Labor, Lager etc.) die erforderlichen Prüfungen/Kontrollen (Prüfungsarten, Fristen, Qualifikation der Prüfer etc.) der verwendeten Arbeitsmittel
  • das Arbeitsmittel-/Anlagenkataster verweist oder verknüpft zu jedem Arbeitsmittel auf ein Prüfbuch in dem sämtliche Vorgänge/Ereignisse sowie Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmittel dokumentiert werden
  • vor allem bestimmte Änderungen im Rechtskataster (neue Prüfpflichten) und im Gefahrstoffkataster (Neueinstufung von Chemikalien) stoßen eine Prüfung an, ob Gefährdungsbeurteilungen fortgeschrieben werden müssen.

Sind bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, bestimmen Sie Zuständige und Deadlines für die Etablierung der noch fehlenden Grund(!)strukturen.

Verweisen Sie nicht automatisch auf Ihre genutzte Instandhaltungssoftware. Hinterfragen Sie diese. Auf welcher Basis wurden hier z.B. die Prüffristen festgelegt? Ist diese Basis auch für Außenstehende nachvollziehbar dokumentiert?

Verfolgen Sie die Konkretisierung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen weiter. Es wird mindestens eine Verordnung dazu verkündet werden müssen, die den Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen einführt. eco COMPLIANCE wird Sie dabei natürlich unterstützen.

Gefahrstoffkataster: Die 6 häufigsten Fehler bei der Erstellung und Pflege

Die Führung eines Gefahrstoffkatasters ist eine wesentliche Pflicht beim Umgang mit Gefahrstoffen. Es dient nicht nur als Informationsgrundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sondern auch als Nachweis zur Einhaltung von Verboten (Stoffverbote, Beschränkungen). Außerdem kann mit einem Gefahrstoffkataster die Einschlägigkeit bzw. Nicht-Einschlägigkeit rechtlicher Verpflichtungen (z.B. bezogen auf krebserzeugende Stoffe, Gültigkeit der Störfall-Verordnung, Einstufung von Anlagen als überwachungsbedürftig) belegt werden.  

Als Dienstleister wurden uns schon so manche Gefahrstoffkataster zugesandt. Nur sehr wenige haben uns zu der Aussage gebracht „da gibt es nichts zu meckern“. Tatsächlich triff das Prädikat „mangelhaft“ auf die meisten Gefahrstoffkataster zu, die uns erreichten. Nachfolgend beschreiben wir die häufigsten Fehler.

Fehlende Einstufung

Die Einstufung in Gefahrenklassen/-kategorien wird nahezu immer ignoriert bzw. schlichtweg nicht als „Spalte“ vorgesehen. Zugegeben, die Gefahrenklassen sind sperrig deklariert und die Kategorien vielfältig (je nach Klasse unterschiedlich). Zudem werden sie in verschiedenen Quellen unterschiedlich angegeben, was das Ganze schwer lesbar macht und eine „Transferleistung“ in die eigene, einheitliche Dokumentation notwendig ist.

Ohne die nachweisbare Kenntnis der Einstufung fehlt es aber an Substanz – eben an diese Einstufung können rechtliche Anforderungen verknüpft sein (z.B. dem Führen von Expositionsverzeichnissen, zusätzliche arbeitsmedizinische Vorsorge etc.). Es genügt nicht sich hierbei auf die H-Sätze zu berufen – wenn sich ein Gesetz auf eine Gefahrenklasse und dazugehörige Kategorien bezieht.

Fehlende Angaben zu Einsatz-/Lagerbereichen und zur Verwendung

Ohne das Wissen wo Gefahrstoffe eingesetzt bzw. gelagert werden, können folgende Rechtspflichten nicht eingehalten werden:

  • Erstellung von spezifischen Anlagenkatastern, z.B. nach AwSV für wassergefährdende Stoffe oder für Kältemittel zur Ermittlung der Prüfpflichten (Abstände von Dichtheitskontrollen)
  • Einhaltung von Prüfpflichten (z.B. für Druckanlagen nach BetrSichV; weitere Sachverständigenprüfungen, die am Gefährdungspotenzial von Anlagen gekoppelt sind)
  • Einhaltung von Zusammenlagerungsverboten
  • Einhaltung von Verwendungsbeschränkungen/Verboten

Unternehmen, die nicht wissen wer für was Gefahrstoffe einsetzt unterliegen damit hohen Compliance-Risiken. Mit dem Wissen wo Gefahrstoffe eingesetzt werden lassen sich in der Regel auch Betriebsverantwortliche/Betriebsleiter identifizieren. Wir empfehlen, dass diese Verantwortlichen ihre Verwendungen zum jeweiligen Gefahrstoff angeben und selbst unterschriftlich bestätigen, dass sie geprüft haben, dass diese Verwendungen gemäß Sicherheitsdatenblatt nicht verboten sind.

Fehlende Mengenangaben

Mengenangaben werden in der Regel nicht im Gefahrstoffkataster gemacht. Eigentlich logisch, wenn zuvor keine Einsatz- und Lagerbereiche beschrieben wurden. Woher soll man diese Angaben auch nehmen – und welche Annahmen sind dabei zu treffen (eine tagesaktuelle Pflege wird man nicht bewerkstelligen können und macht auch keinen Sinn; vielleicht aber die Überlegung, welche Mengen maximal gehandhabt werden könnten?).

Es ergeben sich die gleichen Risiken wie bei den beiden Fehlern zuvor, denn Verpflichtungen sind oftmals mit Überschreitung von gesetzlichen Mengenschwellen bindend. Verfehlungen, die in der Praxis durchaus vorkommen sind:

  • Überwachungsbedürftige Anlagen werden als solche nicht erkannt
  • Gefährdungsstufen von AwSV-Anlagen werden falsch oder gar nicht erst ermittelt
  • Beschaffenheitsanforderungen und Prüfpflichten werden nicht eingehalten.

Uneindeutige Inhaltsstoffe

Inhaltsstoffe werden – interessanterweise – meist berücksichtigt und angegeben. Nur leider nicht eindeutig. Oftmals werden die Angaben mit denen des eigentlichen Gefahrstoffs vermischt, so dass beispielsweise nicht kenntlich ist, ob eine CAS-Nr. nun zum Inhaltsstoff gehört oder zum Hauptstoff. In einem „kuriosen“ Beispiel wurden für alle Inhaltsstoffe die H- und P-Sätze angegeben – aber nicht die des eigentlichen Gefahrstoffs.

Eine saubere Aufschlüsselung der Inhaltsstoffe und deren Anteil am eigentlichen Gefahrstoff kann folgende Zwecke erfüllen:

  • auf Basis sauberer Daten eines Inhaltsstoffs lässt sich ein „Datensatz“ eines Gefahrstoffs aufbauen
  • Stoffverbote und -beschränkungen von Inhaltsstoffen können Anlass für eine frühzeitige/erneute Substitutionsprüfung geben
  • Sicherheitsdatenblatt-Plausibilitätsprüfung

Die Anzahl an Stoffen, die ein Gefahrstoffkataster führt, ergibt sich also aus der Summe der Arbeits-/Gefahrstoffe + deren Inhaltsstoffe.

Fehlende Verknüpfung zu Gefährdungsbeurteilungen

Zu jedem Gefahrstoff muss am Ende des Tages mindestens eine Gefährdungsbeurteilung (je Einsatzbereich) vorhanden sein. Wieso enthält dann kein Gefahrstoffkataster, was uns bisher erreichte, ob und welche Gefährdungsbeurteilungen zum jeweiligen Gefahrstoff vorliegen?

Aus der spezifischen Gefährdungsbeurteilung ergibt sich dann die Betriebsanweisung. In der Praxis werden hier leider oft Abkürzungen gesucht. Oftmals besteht der Wunsch direkt aus dem Gefahrstoffkataster heraus Betriebsanweisungen zu erstellen. Das ist prinzipiell ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und zur Unterweisung von Mitarbeitern anhand von Betriebsanweisungen. In Gefährdungsbeurteilungen müssen

  • individuelle Betriebsbedingungen (Lüftung, Einsatzmengen, PSA etc.) [Teilnahme: betriebszugehörige Mitarbeiter]
  • arbeitsmedizinische Aspekte (Expositionswege) [Teilnahme: Betriebsarzt] und
  • die Informationen zum jeweiligen Gefahrstoff (Kataster, SDB, Lieferantenangaben etc.) [Teilnahme: Fachkraft]

zusammengetragen und dahingehend bewertet werden, ob die vorhandenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, die möglichen Gefährdungen zu minimieren. Erst auf Basis individueller Gefährdungsbeurteilungen können dann konforme Betriebsanweisungen erstellt werden (und anhand dessen die Mitarbeiter unterwiesen werden).

Meinung: Gefahrstoffkataster werden als Excel-Tabelle geführt

Dieser „Fehler“ ist eher als persönliche Meinung zu verstehen. Formell können vollständig korrekte Gefahrstoffkataster als Excel-Tabelle geführt werden. Nur zu welchem Preis? Der Preis ist ein unwirtschaftliches und unsicheres Handeln, denn

  • ein(!) Mitarbeiter wird sehr viel Zeit und Aufwand (vergleichbar mit der Programmierung einer Software, da auch hier ein „Daten-“ bzw. Darstellungsmodell ausgeklügelt werden muss) reinstecken – in einer(!) Tätigkeit, die vermutlich so nicht in seiner Stellenbeschreibung beschrieben ist
  • die Involvierung von Kollegen in die Pflege und dem Arbeiten mit einem solchen Kataster findet so gut wie gar nicht statt
  • verlässt der Mitarbeiter, der das Kataster erstellt hat, das Unternehmen, ist die Gefahr groß, dass Nachfolger das Eigenbau-Gefahrstoffkataster nicht akzeptieren (und eher ein eigenes bauen…;-)) – noch schlimmer sind selbst gestrickte und ausufernde Access-Datenbanken – mit denen wollen jüngere Kollegen meist nichts zu tun haben (verständlicherweise)
  • die Zeit für die Erstellung der xls-Struktur fehlt für Gefährdungsbeurteilungen bzw. dem Erkenntnisgewinn aus den Daten (kein übergeordneter Blick mehr)

Übrigens: SDB-Management läuft

Ausnahmsweise zum Schluss (und nicht am Anfang) das Positive: Nahezu alle Gefahrstoffkataster haben ein ausgeklügeltes Sicherheitsdatenblatt-Management integriert. In der Regel über Verknüpfungen kann auf eine umfangreiche Historie von Sicherheitsdatenblättern zurückgegriffen werden. Mit dem einhergehend sind stets auch die jeweiligen (möglichen) Lieferanten eines Gefahrstoffes sauber gepflegt. Außerdem sind überwiegend auch interne Freigabeprozesse etabliert, so dass Gefahrstoffe auf „nicht aktiv“ bzw. „nicht freigegeben“ gesetzt werden können.

Prüfpflicht: Auf Instandhaltungsmanagement ist in Gefährdungsbeurteilungen zu verweisen

Die nachfolgend beschriebene gesetzliche Prüfpflicht ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1201.

Stellen Sie gemeinsam mit Ihrer Instandhaltung sicher, dass die gesetzlichen Prüfpflichten Ihrer Anlagen, Maschinen und Apparate eingehalten werden.

Überprüfen Sie, ob Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Ihre Instandhaltungs-Datenbank auf sich gegenseitig verweisen und ob folgende Informationen/Ergebnisse in Ihrem Tool für das Instandhaltungsmanagement berücksichtigt werden:

  • Rechtsgrundlage zur hinterlegten Prüffrist
  • Rechtsgrundlage zur erforderlichen Qualifikation des Prüfers/Instandhalters
  • Soll-Zustand des jeweiligen Geräts, der Anlage oder der Maschine

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen sind für die im Einsatz befindlichen Geräte, Anlagen, Maschinen die erforderlichen wiederkehrend durchzuführenden Prüfung-/Instandhaltungstätigkeiten und Kontrollen zu ermitteln. Ggf. vorhandene gesetzliche Prüfvorschriften/-fristen sind dabei mindestens einzuhalten und ebenso die Empfehlungen der Hersteller/Inverkehrbringer (Technische Anlagendokumentation, Bedienungsanleitung etc.).

Kontrollen sind unabhängig von Prüfungen festzulegen. Sie dürfen von speziell dafür unterwiesenen Mitarbeitern durchgeführt werden. Es wird unterschieden zwischen

  • Kontrollen auf offensichtliche Mängel
  • Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, z.B.

Bremsen an Flurförderzeugen bei Beginn jeder Arbeitsschicht.

Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z.B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.

Aufzeichnungen der Prüfungen der Arbeitsmittel sind über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Siehe „weitere Rechtsnormen“ und ihre detaillierten Pflichten zur Kategorie „Prüfpflicht“ für die Einsicht in konkreten Prüfpflichten zu bei Ihnen vorhandenen Arbeitsmitteln/Anlagen/Maschinen.

Als weiteres Ergebnis aus den Gefährdungsbeurteilungen ist ein Soll-Zustand für die Arbeitsmittel festzulegen.

Bei der Festlegung des Sollzustandes sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Rechtsvorschriften und technische Regeln mit Anforderungen an Arbeitsmittel einschl. überwachungsbedürftige Anlagen;
  • Art der mit dem Arbeitsmittel auszuführenden Arbeiten, Funktion des Arbeitsmittels, standardisierte oder vereinbarte Betriebsbedingungen wie Herstellerspezifikationen oder das Schutzkonzept von Anlagen;
  • Informationen zum Arbeitsmittel, insbesondere die Betriebsanleitung des Herstellers;
  • Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten wie
    • erforderliche Sicherheitsabstände und ggf. vorhandene Gefahrenbereiche,
    • erforderliche Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen,
    • Leistungsaufnahme,
    • Schallleistungspegel,
    • zulässige Abnutzungsraten,
    • erforderliche Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Kontaktleisten oder Schutzgitter,
    • Grenzbedingungen (z.B. Drehzahl, Geschwindigkeiten, Lasten, Bearbeitungszeiträume, Druck, Temperatur),
    • Umgebungsbedingungen wie Klima und Beleuchtung;
    • Betriebsabläufe;
    • Zugangsmöglichkeiten;
    • Erfahrungswerte aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel.

Neu gefasst: Die Technische Regel TRGS 510

Betroffenheit

Sämtliche Unternehmen mit Verwendung und Lagerung von Gefahrstoffen (in ortsbeweglichen Behältern); Arbeitgeber; Fachkraft für Arbeitssicherheit

Nachricht

Eine der wichtigsten Technischen Regeln für Gefahrstoffe, die TRGS 510, wurde neu gefasst. Sie konkretisiert und ergänzt gesetzliche Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Zusammenhang mit der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Zusammenfassend strukturiert ergeben sich für betroffene Arbeitgeber einzuhaltende Rechtspflichten für

  • die Beschaffenheit von Lagern (örtlich, baulich, Brandabschnitte, Kennzeichnung etc.)
  • die Sicherung des Lagerguts (sichere Stapelung, geeignete Verpackungen, Standsicherheit)
  • die Zusammenlagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe (Einhaltung von Zusammenlagerungsverboten)
  • die Lagerorganisation im Normalbetrieb (Organisation Arbeitsabläufe, Arbeitsschutz-/Hygienemaßnahmen, Reinigung, Instandhaltung)
  • die Zugänglichkeit von bestimmten Lagern (Einhaltung Zutrittsverbote, Bestimmung von Befugten)
  • die Alarm- und Gefahrenabwehr (Flucht-/Rettungsplan bzw. Brandschutzordnung, ggf. Alarmplan) sowie
  • den Brand- und ggf. Explosionsschutz.

Die TRGS 510 beschreibt dabei zunächst Anforderungen, die Allgemeingültigkeit für jedes Chemikalienlager haben und geht dann auf zusätzlich zu ergreifenden Schutzmaßnahmen für folgende Gefahrstoffe ein:

  • akut toxische Gefahrstoffe
  • oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe
  • Gase unter Druck
  • Chemikalien in Druckkartuschen und Aerosolpackungen
  • entzündbare Flüssigkeiten.

Neu ist, dass zunächst immer die Einschlägigkeit (bzw. Relevanz oder Anwendungsbereich) der Anforderungen übersichtlich in Form von Tabellen dargestellt wird. Die Tabellen stellen dabei vor allem die Mengenschwelle je Gefahrstoffart klar, ab der die Anforderungen verbindlich gelten – als Faustformel für die Kleinmengenregelung gilt: Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die im Rahmen der Kleinmengenregelung außerhalb von Lagern gelagert werden darf, darf 1.500 kg nicht überschreiten. Die Regeln zur Zusammenlagerung sind ferner nur zwingend einzuhalten, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg überschreitet.

Wesentliche Pflichten bei der Gefahrstofflagerung sind:

  • Lagerung von Gefahrstoffen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern möglichst in Originalbehältern/-verpackungen; werden Gefahrstoffe in anderen Behältern gelagert, müssen diese ausreichend beständig gegen Korrosion, Versprödung oder Bruch sein
  • Ausreichende Kennzeichnung der Gefahrstoffe mit Informationen zur Einstufung; Kennzeichnung der Lagerabschnitte mit Gefahrstoffen mit W001 „Allgemeines Warnzeichen“ mit dem Zusatz „Gefahrstofflager“ (je nach Gefährdung, z.B. Ex-Bereiche, können weitere Kennzeichnungen/Warnzeichen erforderlich sein)
  • Vom Arbeitgeber sind die maximalen Lagermengen pro Lagerbereich festzulegen (z.B. im Gefahrstoffkataster, welches ebenfalls verpflichtend zu erstellen ist und für Notfälle auch außerhalb der Lager verfügbar sein muss)
  • Übersichtliche Ordnung und zugängliche Lagerung; es ist sicherzustellen, dass zumindest jedes einzelne Gebinde bzw. jede Palette sichtbar ist; ortsbewegliche Behälter mit Ausrichtungspfeilen müssen gemäß dieser Kennzeichnung ausgerichtet sein
  • Örtlich sichere Lagerung, z.B. nicht auf Verkehrswegen, in Pausenräumen oder in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln
  • Vor Sonneneinstrahlung geschützte Lagerung von Spraydosen und Druckgaskartuschen (keine Erwärmung über 50 °C)
  • Keine Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in zerbrechlichen Behältern (außer Behälter bis 2,5 L)
  • Einhaltung der Anforderungen zum Gewässerschutz: Ausstattung des Lagers mit einer Auffangeinrichtung, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.
  • Lagerung von akut toxischen, krebserzeugenden, keimzellmutagenen, psychotropen und spezifisch zielorgantoxischen Gefahrstoffen nur mit Zugangsbeschränkung – es dürfen nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben; Lagerbereiche sind mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen
  • Implementierung von Maßnahmen zur sicheren Erkennung, zum Auffangen und zur Beseitigung freiwerdender Stoffe
  • Bereitstellung von Arbeitsschutzmaßnahmen und hygienische Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (z.B. Augen- und Körperduschen, welche dann regelmäßig zu prüfen sind)
  • Grundsätzliches Rauchverbot im Lager
  • Ausreichende Sicherung des Lagergutes (Einhaltung der maximalen Stapelhöhe etc.)
  • Installation von Alarmierungseinrichtungen und Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans; bei Lagerung von giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie entzündbarer Gase ist zusätzlich ein Alarmplan erforderlich
  • Anforderungen bei der Lagerung entzündbarer oder selbstzersetzlicher Stoffe:
  • Soweit für bestimmte Gefahrstoffe spezielle Maßnahmen erforderlich sind (z.B. eine Temperaturkontrolle, wenn im SDB Angaben zur Kontroll- oder Notfalltemperatur gemacht werden), sind diese bei der Lagerung zu beachten
  • Individueller baulicher Brandschutz und individuelles Brandschutzkonzept, welches von einem Sachverständigen erstellt/abgenommen wurde
  • Harte Bedachung, die gegen Flugfeuer widerstandsfähig ist
  • Berücksichtigung von Feuerwehrzu- und -umfahrten sowie Aufstellflächen
  • Ausstattung mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl
  • Ausreichende Bereitstellung an Löschmitteln
  • Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes und Einhaltung der darin definierten (individuellen) Maßnahmen
  • Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher gelagert werden
  • Einhaltung der Zusammenlagerungsverbote gemäß Tabelle 12 TRGS 510

Dem Thema Zugangsbeschränkung widmet die Technische Regel nun einen komplett eigenen Abschnitt (Pkt. 4.3). Es sind

  • akut toxische Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 und 3, H300, H301, H310, H311, H330, H331,
  • krebserzeugende Gefahrstoffe, Kat. 1A und 1B, H350, H350i,
  • keimzellmutagene Gefahrstoffe, Kat. 1A und 1B, H340 und
  • spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige Exposition und wiederholte Exposition), Kat. 1, H370, H372

unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Dies gilt nicht für

  • akut toxische Gefahrstoffe, Kat. 3, H301, H311 und H331, sofern diese vormals nach der aufgehobenen Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft waren und in der „Liste nach § 8 Absatz 7 GefStoffV“ (verfügbar unter www.baua.de/dok/8847526) aufgeführt sind,
  • Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische und elastomerhaltige Gemische, wenn mit ihnen keine entsprechende Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken und Hautkontakt verbunden ist.

Für die Lagerung von Gefahrstoffen, die nach CLP-Verordnung mit dem Sicherheitshinweis P405 „Unter Verschluss aufbewahren“ gekennzeichnet sind, aber nicht unter eine der oben beschriebenen Einstufungen fallen, wird die Einhaltung dieser Pflicht empfohlen.

Die Zugangsbeschränkung kann u.a. erfüllt werden durch:

  • Lagerung in einem geeigneten, abschließbaren Schrank,
  • Lagerung in einem abschließbaren Gebäude oder abschließbaren Lagerbereich oder abschließbaren Raum,
  • Lagerung in einem kameraüberwachten Bereich, der auf eine ständig besetzte Stelle aufgeschaltet ist mit zusätzlichen regelmäßigen Kontrollgängen,
  • Lagerung auf einem Betriebsgelände mit Werkszaun und Zugangskontrolle oder
  • Lagerung in einem Industriepark mit gemeinsamem Werkszaun und Zugangskontrolle; in diesem Fall ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, mit welchen Maßnahmen oder welcher Kombination von Maßnahmen der Arbeitgeber sicherstellt, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang zu seinem Lager haben. Geeignete Maßnahmen können z.B. sein:
    • Identitätsnachweis,
    • Zugangskontrolle durch Pförtner oder digital, z.B. durch Drehtore mit Werksausweis,
    • Anmeldung von Besuchern bei einem Ansprechpartner des Betriebes,
    • Unterweisung von Besuchern und Fremdfirmen in den wesentlichen Belangen des sicheren Verhaltens in einem Industriepark (Anmeldeverhalten im Betrieb, Befolgen der Anweisungen des Betriebspersonals, Beachten von Absperrungen, wesentliche Gefahren, Alarmordnung, etc.),
    •  auftrags-/tätigkeitsbezogene, ggf. auch gefahrstoffrechtliche Unterweisung für Fremdfirmen,
    • Kennzeichnung von Bereichen, die für Unbefugte gesperrt sind,
    • regelmäßige Kontrollen z.B. durch einen Sicherheitsdienst innerhalb des Industrieparks und seiner Umgrenzung (Umzäunung) oder Kameraüberwachung der Werksgrenzen.

Abweichend darf Personen, deren Anwesenheit für die Verladung zur Beförderung erforderlich ist, unter Aufsicht Zugang gewährt werden.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz als psychotrope Stoffe unterliegen, unter Verschluss aufbewahrt werden. Der Zugang zu den Betäubungsmitteln ist nur der verantwortlichen Person erlaubt.

Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß ASR A1.3 deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

Zu den gemäß TRGS 510 prüfpflichtigen Lagereinrichtungen zählen gemäß Pkt. 5.9 nun auch möglicherweise vorhandene Gaswarneinrichtungen:

Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit kontrolliert werden. Zu kontrollierende Einrichtungen sind z.B.

  • Lagereinrichtungen für Gefahrstoffe, z.B. Einhaltung von Fach- und Feldlasten von Regalen mit Gefahrstoffbehältern oder die Unversehrtheit von Regalteilen,
  • Rückhalteeinrichtungen, z.B. Dichtigkeit und Belegung von Tassen und Wannen,
  • Entsorgungseinrichtungen, z.B. Dichtigkeit und Unversehrtheit von Lösemittelabfallbehältern,
  • Lüftungseinrichtungen, z.B. Unversehrtheit von Lüftungskanälen und Erfassungseinrichtungen,
  • Gaswarneinrichtungen, z.B. Sichtkontrolle der Betriebsanzeige und der Statusmeldung,
  • Augen- und Körperduschen.

Das Ergebnis der Kontrollen ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Ergänzend können sich nachfolgende Kontrollen bzw. Verfahren anbieten:

  • Arbeitstägliche Funktionskontrollen, u. a. in Form von
  • Sichtkontrollen, z.B. hinsichtlich des unbeschadeten Zustandes von Öffnungen zur Be- und Entlüftung, persönliche Schutzausrüstungen, etc.,
  • Hörkontrollen, z.B. hinsichtlich der bekannten Lärmquellen von technischen Arbeitsmitteln und Maschinen im fehlerfreien Funktionszustand,
  • Arbeitsorganisatorische Festlegungen zur regelmäßigen Durchführung von Funktionskontrollen,
  • Checklisten zur vollständigen, z.B. täglichen, wöchentlichen oder monatlichen visuellen Kontrolle der Schutzmaßnahmen.

Zusammenlagerung: Aus Tabelle 2 wird Tabelle 12. Die Darstellungsweise hat sich geändert – jedoch bleiben die Ergebnisse im Vergleich zur alten Fassung gleich. Die neue Darstellungsform soll sicherstellen, dass die Zuordnung der Lagerklassen anhand dem Fließschema gemäß Anhang 2 erfolgt (in der Praxis wird man sich eher schlicht an die Angabe im Sicherheitsdatenblatt halten).

Handlungsempfehlung

Nehmen Sie die Neufassung der TRGS 510 (Anpassung des Stands der Technik) als Anlass, folgende Dokumente zu Ihren betroffenen Chemikalienlagern zu überprüfen:

  • Gefahrstoffkataster

Sind maximale Lagermengen pro Lagerbereich festgelegt und angegeben? Sind spezielle Gefahrstoffe (z.B. akut toxische), die gesonderte Schutzmaßnahmen erfordern, vorhanden? Ist nachgewiesen, dass die Zusammenlagerungsverbote eingehalten sind?

  • Flucht-/Rettungsplan, Brandschutzkonzept

Sind die Flucht- und Rettungspläne aktuell (bezogen auf Örtlichkeiten und aktuelle Kennzeichnung gem. ASR A1.3)? Liegt eine normale oder hohe Brandgefährdung vor? Bei hoher Brandgefährdung: Berücksichtigt das Brandschutzkonzept die aktuellen Gefährdungen durch die aktuell gelagerten Gefahrstoffarten? Welche spezifischen Brand-/Explosionsschutzmaßnahmen (Brandabschnitte, Feuerlöscheinrichtungen, Alarmplan etc.) sind erforderlich? Ist das Brandschutzkonzept von einem Sachverständigen erstellt bzw. gutachterlich abgenommen worden?

  • Gefährdungsbeurteilung

Sind Wirksamkeitskontrollen dokumentiert? Wann war die letzte Fortschreibung? Sind Zutrittsbefugte definiert und ist betrachtet worden, ob Zugangsbeschränkungen erforderlich sind? Inwieweit ist die Erstellung von Aufstellungsplänen (wo steht wieviel von welchen Gefahrstoffen?) für die Feuerwehr als mögliche zusätzliche Alarm-/Gefahrenabwehr-Maßnahme bewertet worden? Verweisen Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Ihre Instandhaltungs-Datenbank auf sich gegenseitig? Sind für die Lagereinrichtungen folgende Informationen/Ergebnisse in Ihrem Tool für das Instandhaltungsmanagement berücksichtigt:

  • Rechtsgrundlage zur hinterlegten Prüffrist
  • Rechtsgrundlage zur erforderlichen Qualifikation des Prüfers/Instandhalters
  • Soll-Zustand des jeweiligen Geräts, der Anlage oder der Maschine?